Fachinformation
13.04.2025 Recht, Inklusion, Menschen mit Behinderungen

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt Ende Juni in Kraft

Zum 28.06.2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft: BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz)

Es verpflichtet bestimmte private Unternehmen, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. ​Dies betrifft insbesondere Unternehmen, die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher anbieten. Auch der Paritätische Gesamtverband hat hierzu eine Fachinformation veröffentlicht.

Bisher gibt es in der EU für privatwirtschaftliche Akteure keine Standards für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Dagegen ist für den öffentlichen Bereich die Gewährleistung der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen bereits durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/2102 in §§ 11ff Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) geregelt.

Produkte, die künftig barrierefrei zu gestalten sind:

  • Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone
  • Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten
  • Fernsehgeräte mit Internetzugang
  • E-Book-Lesegeräte
  • Router

Dienstleistungen künftig barrierefrei zu gestalten sind:

  • Telefondienste
  • E-Books
  • Messenger-Dienste
  • auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen (inklusive Apps) im überregionalen Personenverkehr
  • Bankdienstleistungen
  • elektronischer Geschäftsverkehr
  • Personenbeförderungsdienste (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste nur interaktive Selbstbedienungsterminals)

Was bedeutet das für die Mitgliedorganisationen des Paritätischen?

Um es vorweg zu nehmen: Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro sind von den Verpflichtungen des BFSG ausgenommen.

Beispiel ambulanter Pflegedienst:
Für ambulante Pflegedienste ist die Verpflichtung zur Barrierefreiheit ihrer Websites abhängig von den angebotenen Online-Diensten. Bieten sie beispielsweise Online-Terminbuchungen oder andere interaktive Funktionen an, fällt dies unter die Definition von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. In diesem Fall müssten sie ihre Websites gemäß den Anforderungen des BFSG barrierefrei gestalten. ​

Beispiel Beratungsstelle:
Die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) auf Webseiten von Beratungsstellen ist nicht pauschal gegeben. Hier kommt es darauf an, ob die jeweilige Beratungsstelle unter die Verpflichtungen des Gesetzes fällt: 

  • Öffentliche Stellen (z. B. staatlich finanzierte Beratungsstellen) unterliegen bereits der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), die unabhängig vom BFSG gilt.
  • Nicht gewinnorientierte Beratungsstellen (z. B. gemeinnützige Organisationen oder Vereine) könnten von der Pflicht ausgenommen sein, wenn sie nicht als Wirtschaftsakteure im Sinne des Gesetzes gelten.
  • Wenn eine Beratungsstelle Dienstleistungen für Verbraucher anbietet, könnte sie unter das BFSG fallen.

Unabhängig vom BFSG können aber andere Gesetze (z. B. das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, BITV 2.0 oder Landesregelungen) eine barrierefreie Gestaltung vorschreiben.
Es kommt also darauf an, ob die Beratungsstelle als wirtschaftlich tätige Organisation gilt und ob sie Dienstleistungen im Sinne des BFSG anbietet.

Fördermöglichkeiten

Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes am 28. Juni 2025 wird digitale Barrierefreiheit für viele Organisationen und Unternehmen zur gesetzlichen Pflichtaufgabe. Bis zum Ablauf dieses Termins stellt die Aktion Mensch noch einmal bis zu fünf Millionen Euro für die Herstellung von Barrierefreiheit auf Webseiten zur Verfügung: Barrierefreiheit für alle: Förderprogramm | Aktion Mensch

NACHTRAG (22.04.25)
Lt. Mitteilung der Aktion Mensch "ist die Budgetgrenze zur Förderung barrierefreier Webseiten bereits zum jetzigen Zeitpunkt erreicht. Wir nehmen den Themenbereich ab morgen aus dem Programm.(...) Alle weiteren Möglichkeiten der Antragstellung im Förderangebot der Mikroförderung Barrierefreiheit bleiben bestehen."

Beratungsangebote und Information:
Beratungsstelle Barrierefreiheit | Beratungsstelle Barrierefreiheit
Barrierefreie Website | Aktion Mensch

Bei der Umsetzung der barrierefreien Website ist Ihr Webdesigner erster Ansprechpartner.

Für eine rechtlich fundierte Auskunft darüber, ob Ihre Webseite barrierefrei sein muss bzw. welche Bereiche barrierefrei sein müssen, wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt.

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