Im geschützten Mitgliederbereich stellt der Paritätische in Bayern seinen Mitgliedsorganisationen Fachinformationen, Arbeitshilfen und viele weitere Informationen zur Verfügung.
Der Paritätische in Bayern ist ein starker Partner für seine Mitglieder und die Soziale Arbeit in Bayern. Fast 70 Organisationen sind Mitglied in Schwaben. Hier finden Sie mehr Informationen zur Mitgliedschaft.
Im geschützten Mitgliederbereich stellt der Paritätische in Bayern seinen Mitgliedsorganisationen Fachinformationen, Arbeitshilfen und viele weitere Informationen zur Verfügung.
Der Paritätische in Bayern
Bezirksverband Schwaben
Volkhartstrasse 4-6
86152 Augsburg
Tel.: 0821 | 24 194 - 0
Fax: 0821 | 24 194 - 99
Das Gewalthilfegesetz wurde am 14. Februar 2025 im Bundesrat verabschiedet. Damit ist erstmals bundesgesetzlich sichergestellt, dass gewaltbetroffene Frauen (ab dem Jahr 2032) einen kostenfreien Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung haben. Die Umsetzung erfolgt durch die Länder, wobei der Bund sich mit 2,6 Milliarden Euro an der Regelfinanzierung und am bedarfsgerechten Ausbau des Hilfesystems beteiligen wird.
Der Paritätische fordert bereits seit Jahren die vollständige und zeitnahe Umsetzung der Gewaltschutzkonvention des Europarats (sog. Istanbul-Konvention) für alle von häuslicher und/oder geschlechtsspezifischer Gewalt betroffenen Menschen, insbesondere Frauen und Kinder. Dabei hat sich der Verband für eine bundeseinheitliche, bedarfsgerechte und einzelfallunabhängige Finanzierung des Gewaltschutzsystems in Form eines Bundesgesetzes, verbunden mit einem Rechtsanspruch auf Schutz und Hilfe bei geschlechtsbezogener und/oder häuslicher Gewalt, ausgesprochen. In den Paritätischen Strukturen befinden sich derzeit 141 Frauenhäuser und 196 Frauenberatungsstellen (Stand: Februar 2025).
Gewaltbetroffene Frauen können künftig bundesweit Hilfeeinrichtungen aufsuchen und Leistungen in Anspruch nehmen, unabhängig davon, aus welcher Kommune oder welchem Bundesland sie kommen.
Mit dem Gewalthilfegesetz ist nun bundesweit sichergestellt, dass der Gewaltschutz für Frauen und ihre mitbetroffenen Kinder nicht mehr länger eine freiwillige Leistung der Länder und Kommunen ist. Für die Träger von Schutz- und Hilfeeinrichtungen werden durch das Gesetz einheitliche Grundsätze und Mindeststandards geschaffen.
Bundesweit gibt es laut dem Verein Frauenhauskoordinierung 7.700 Frauenhausplätze. Laut Berechnungen entsprechend der Istanbul-Konvention werden aber mindestens rund 21.000 Plätze insgesamt benötigt. Aber auch bei Fachberatungsstellen ist ein Ausbau dringend notwendig, die Wartelisten sind lang und die Nachfragen können teilweise nicht mehr in dem erforderlichen Umfang bedient werden.
Obwohl das Gesetz grundsätzlich sehr begrüßenswert ist, besitzt es Nachbesserungsbedarf:
Es bestehen weiterhin Schutzlücken, die insbesondere geflüchtete und migrierte Frauen betreffen und den Zugang zu Schutz und Hilfe erheblich erschweren können.
So braucht es endlich eine präzisere aufenthaltsrechtliche Regelung für Betroffene geschlechtsspezifischer/häuslicher Gewalt mit einem nur abgeleiteten Aufenthaltsrecht, die den Schutz an erste Stelle stellt. Genauso braucht es die Schaffung eines aussageunabhängigen Aufenthaltsrechts für Betroffene von Menschenhandel.
Auch bedarf es Nachbesserung mit Blick auf Wohnsitzverpflichtungen und Integrationskurse. So ist hinreichend bekannt, dass die Hürden für die Aufhebung von Wohnsitzverpflichtungen gem. § 12a Abs. 5 Nr. 2 AufenthG in Gewaltschutzfällen zu hoch sind. Im Ergebnis bietet die Härtefallregelung Betroffenen keinen hinreichenden schnellen und effektiven Schutz. Es ist daher dringend geboten, bestehende Wohnsitzverpflichtungen oder -zuweisungen in Gewaltschutzfällen bürokratiearm und ohne erhöhte Nachweiserfordernis aufzuheben. Des Weiteren erfolgt bei einem Verstoß gegen die Teilnahmepflicht an einem Integrationskurs in der Regel eine Anspruchseinschränkung nach § 5b i.V.m. 1a AsylbLG. Dabei wird jedoch nicht berücksichtigt, dass Gewalterfahrungen den Deutscherwerb erschweren und die allgemeine Teilnahmebereitschaft an und das Verbleiben in Integrationsmaßnahmen wie dem Integrationskurs reduzieren können. Die Pflicht zur Teilnahme an Integrationskursen muss daher zwingend ausgesetzt werden, damit keine Anspruchseinschränkung nach § 5b i.V.m. § 1a AsylbLG erfolgt.
Ebenfalls kritisch betrachtet der Paritätische Gesamtverband, dass der Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung nicht explizit auch trans*, nicht-binäre und inter Personen einbezieht. Laut dem erläuternden Bericht zur Istanbul-Konvention sind insbesondere auch LSBTIQA* Personen vom Schutzbereich der Konvention umfasst, das Gewalthilfegesetz muss entsprechend nachgebessert werden.
In der untenstenden Anlage finden Sie die Paritätische Stellungnahme zum Gewalthilfegesetz (Stand: November 2024) und die verbandliche Positionierung aus dem Jahr 2023 zur Umsetzung der Istanbul-Konvention.
Sozialpolitische Arbeit und fachliche Beratung seiner Mitglieder hat der Paritätische in Fachbereichen organisiert.